Tennisclub Reken e.V.

Satzung

Die Satzung legt die grundlegenden Bestimmungen sowie Arbeits- und Funktionsweise unseres Vereins fest.

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisclub Reken e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter der Nr. 3273 eingetragen und hat seinen Sitz in Reken, Kreis Borken.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Dem Satzungszweck dienen

  • die Unterhaltung einer Tennissportanlage
  • das Abhalten von Übungsstunden mit Trainern
    die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
  • die Teilnahme von Mannschaften an der Verbandsrunde des Westfälischen Tennisbundes
    die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen
  • die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
  • den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  • die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
  • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer der Möglichkeit der gesetzlichen Ehrenamtspauschale. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied im

  1. Westfälischem Tennisverband e.V. und seinen Bezirken,
  2. Landessportbund NRW,
  3. Gemeindesportverband Reken.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Abs. 1 als verbindlich an.

(3) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt zum Verein die maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Abs. 1 an. Soweit danach das Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 5 Vereinsmitgliedschaften

(1) Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in alle Ehrenämter des Vereins gewählt werden. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können die Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an den Erörterungen teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten.

(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt aus dem Verein,
  • Tod,
  • Streichung von der Mitgliederliste,
  • Ausschluss (siehe § 8),
  • Auflösung des Vereins (siehe § 18 und § 22).

(2) Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September des Austrittsjahres vorliegen.

(3) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinszwecke schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit-zuteilen. Dem betreffenden Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt davon unberührt. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten

(1) Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, um darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Sie ist Bestandteil der Vereinssatzung.

(2) Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten, Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten/Arbeitseinsätzen. Die Leistung von Arbeitseinsätzen wird in der Spiel- und Platzordnung geregelt (siehe § 19). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins ist Folge zu leisten.

(2) Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf der Anlage des Vereins.

(3) Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • Verwarnung,
  • Verweis,
  • befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb,
  • Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen,
  • Enthebung aus dem Amt.

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der Vorstand nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.

(4) Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen oder Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet, die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

(5) Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. der Vorstand nach § 26 BGB.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30.04. eines jeden Jahres statt. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform. Sofern das Mitglied dem TC Reken eine E-Mail-Verbindung bekanntgegeben und der Bekanntgabe von Mitteilungen des Vereins auf diesem Wege nicht widersprochen hat, erfolgt die Einberufung per E-Mail. Wenn keine E-Mail-Adresse hinterlegt ist, erfolgt die Einberufung per Brief. 

(3) Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen und wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Die Voraussetzungen nach § 12 lfd. Nr. 2 gelten entsprechend.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

(7) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen; auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(8) Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen.

(9) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, vom Gesamtvorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform einschließlich Begründung vorliegen. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

  1. Entgegennehmen des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes,
  3. Genehmigung zur Änderung der Beiträge (Beitragsordnung),
  4. Genehmigung zu Erhebung einer Vereinsumlage (Beitragsordnung),
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  6. Wahl der Kassenprüfer,
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Beschwerden.

§ 14 Gesamtvorstand

(1) Den Gesamtvorstand des Vereins bilden

  1. der 1. Vorsitzende,
  2. der 2. Vorsitzende,
  3. der Schatzmeister,
  4. der Schriftführer,
  5. der Sportwart,
  6. der Jugendwart,
  7. der Pressewart und
  8. bis zu 5 Beisitzer.

(2) Eine Personalunion ist nur zulässig, wenn sich aus den Reihen der Mitglieder niemand zur Übernahme eines Amtes zur Wahl stellt.

(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In geraden Jahren stehen die Vorstandsmitglieder mit geraden Vorziffern und in ungeraden Jahren stehen die Vorstandsmitglieder mit ungeraden Vorziffern zur Wahl. Die Beisitzer können in geraden und ungeraden Jahren neu gewählt werden. Die Aufgliederung sichert die Funktion des Gesamtvorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.

(6) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

(7) Geschäftshandlungen der Einzelmitglieder des Gesamtvorstandes sind beschränkt. Sie werden nicht zu besonderen Vertretern des Vereins bestellt. Rechtsgeschäfte dürfen nur mit der Vollmacht des Vorstandes getätigt werden.

§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

(2) Aufgaben sind

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen,
  • Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Durchführung der Jahresterminplanung,
  • Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse,
  • Registerliche Pflichten.

§ 16 Vorstand 

Gem. § 26 BGB besteht der Vorstand aus 1. Vorsitzendem, 2. Vorsitzendem und dem Schatzmeister.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich jeweils einzelvertretungsberechtigt

(2) Der Rücktritt aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB ist dem Verein in Textform anzuzeigen. Treten alle Vorstandsmitglieder zurück, bleiben der 1. und 2. Vorsitzende im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 17 Beschlüsse und Protokolle

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen

(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Sonstige Bestimmungen

§ 18 Änderungen der Satzung

(1) Über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen bis Ende des Jahres vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 19 Vereinsordnungen

Der Vorstand erlässt neben der Beitragsordnung eine Spiel- und Platzordnung.

§ 20 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

(2) Sollten keine Kassenprüfer zur Verfügung stehen, kann ein durch den Vorstand vorgeschlagener Steuerberater von der Mitgliederversammlung beauftragt werden.

(3) Die Kassenprüfer oder der Steuerberater dürfen kein Mitglied des Gesamtvorstandes sein.

(4) Die Kassenprüfer oder der Steuerberater überprüfen einmal jährlich die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht und die Kassenführung im Besonderen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

(5) Der Vorstand ermöglicht die Prüfung der Kasse in einem angemessenen Zeitraum vor der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer berichten auf der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

(6) Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.

§ 21 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Anschrift, Bankverbindung, Telefon-/Handynummer, E-Mail-Anschrift, Vereinsfunktion, Leistungsklasse, Spielergebnisse. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Der Verein ist berechtigt, die regionale/überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse incl. Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereinshomepage/Vereinszeitung/Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekanntgemacht werden. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.

(3) Mitgliederlisten werden ausschließlich an Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben, für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind, und wenn sie zu Verbands-/Vereinszwecken verwendet werden.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (siehe § 18).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorstandsmitglieder gemäß § 16 als Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reken, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit der Satzung

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. März 2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld in Kraft.

(2) Die bisherige Satzung des Vereins verliert hiermit ihre Gültigkeit.


Reken, 24. März 2022